Die VZG-Revision von 1996/1997 hat Art. 44 VZG in der Betreibung auf Pfandverwertung für "entsprechend anwendbar" erklärt ( Art. 102 VZG). Nimmt das Betreibungsamt eine erneute Schätzung vor, kann jeder Beteiligte - wie in der Betreibung auf Pfändung - unter den in Art. 9 Abs. 2 VZG genannten Voraussetzungen eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Lehnt das Betreibungsamt hingegen eine Überprüfung der Schätzung ab, kann dagegen lediglich Beschwerde erhoben werden mit dem Einwand, veränderte Verhältnisse machten eine Revision der Schätzung nötig.