156 Abs. 1 SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat jedoch entschieden, eine erneute Schätzung müsse nicht zwingend angeordnet werden, wie das Art. 140 Abs. 3 SchKG für die Betreibung auf Pfändung vorschreibt, sondern nur, wenn während des Lastenbereinigungsverfahrens Änderungen im Wert des Grundstücks eingetreten sind, namentlich infolge Wegfalls von Lasten oder auch lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage. Im Sinne von Art. 44 VZG sei das Betreibungsamt gehalten, dies von Amtes wegen festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung nochmals überprüft werden muss ( BGE 52 III 153 S. 156 f.). Die VZG-Revision von 1996/1997 hat Art.