VZG findet entsprechend Anwendung (Satz 3). Diese (zweite) Schätzung gilt als "neu", selbst wenn der Betreibungsbeamte keine Schätzung vornimmt, sondern nur die Pfändungsschätzung bestätigt, und jeder Beteiligte hat wiederum das Recht, unter den in Art. 9 Abs. 2 VZG genannten Voraussetzungen eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen ( BGE 122 III 338 E. 3a S. 339 f.). In der Betreibung auf Pfändung findet somit ein doppeltes Schätzungsverfahren statt. Eine unsachgemäss erfolgte oder unterbliebene Schätzung hat für die Beteiligten zudem keine Nichtigkeitsfolgen, sondern ist im gezeigten Rahmen neu durchzuführen oder nachzuholen ( BGE 97 III 18 E. 2a S. 20).