2. In der Betreibung auf Pfändung hat das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen ( Art. 89 SchKG). Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen ( Art. 97 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (Satz 1). Vor der Versteigerung - nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ( Art. 44 VZG) - ordnet der Betreibungsbeamte eine (weitere) Schätzung des Grundstückes an ( Art. 140 Abs. 3 SchKG).