1. Gegenstand des Beschlusses der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Frage gebildet, ob vor Ansetzung des Steigerungstermins eine neue Schätzung einzuholen ist. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2, letzter Satz, der Verordnung des Bundesge-richts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42, VZG). Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kann nur eingewendet werden, die kantonale Behörde habe bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht ( BGE 120 III 79 E. 1 S. 80).