C. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Schuldnerin, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Widerruf des Steigerungstermins abzuweisen. Ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Präsidialverfügung vom 5. Juni 2003). Die Bank B.________ (nachstehend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Kammer zieht in Erwägung: