Das Betreibungsamt widerrief am 13. September 2002 die Grundstücksteigerung. Gegen den Widerruf des Steigerungstermins legte die Bank B.________ Beschwerde ein. Das Bezirksgericht Meilen hiess die Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, für das betreffende Grundstück so rasch wie möglich einen neuen Steigerungstermin anzusetzen (Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2002). Die von der Schuldnerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ab (Beschluss vom 14. Mai 2003).