B. Das Betreibungsamt nannte im Lastenverzeichnis vom 21. August 2002 unter "Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung" weisungsgemäss den Betrag von 3 Mio. Franken, setzte den Steigerungstermin auf den 27. September 2002 fest und legte ab dem 26. August 2002 die Steigerungsbedingungen auf. Die Schuldnerin erhob dagegen Beschwerde und verlangte insbesondere eine neue Schätzung. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, empfahl dem Betreibungsamt aber in den Erwägungen, den Termin zu verschieben, um den Ausgang des Lastenbereinigungsverfahrens abzuwarten (Beschluss vom 5. September 2002). Das Betreibungsamt widerrief am 13. September 2002 die Grundstücksteigerung.