Die Neuschätzung ergab per 3. Januar 2002 einen Verkehrswert von rund 4 Mio. Franken bzw. für eine Veräusserung unter Zeitdruck einen Wert von 3 Mio. Franken. Das Bezirksgericht hielt die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Schätzung für unbegründet und wies das Betreibungsamt an, den Wert von 3 Mio. Franken zu übernehmen (Beschluss vom 6. März 2002). Der Beschluss blieb unangefochten.