{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-126-2003_2003-07-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-07-2003-7B-126-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "25f7ac4139497053b88003889e7b8b81"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.126/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:47", "Checksum": "b69d1d43031d403e2b53e09584d06255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.126/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nEs wird von der Beschwerdeführerin anerkannt und ist bereits vor Obergericht unbestritten gewesen, dass der Ausgang des hängigen Lastenbereinigungsverfahrens hier keine nachträgliche Änderung des Werts des Grundpfandes bewirken kann. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend gemacht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Schätzung der Liegenschaft derart geändert hätten, dass eine neue Schätzung geboten wäre. Die - auch im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin ist offensichtlich davon ausgegangen, auch in der Betreibung auf Grundpfandverwertung finde zwingend ein doppeltes Schätzungsverfahren statt (vgl. Ziffer 10 S. 6 der Eingabe an das Obergericht). Das Obergericht hat sich dennoch mit den Fragen befasst, welche Bedeutung der Schätzung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung zukommt und wie sich der Immobilienmarkt in den letzten Jahren entwickelt hat (E. 3c S. 8 f.). Mit diesen obergerichtlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, wenn sie alledem lediglich den Satz entgegenhält, seit der Schätzung seien nun schon bald eineinhalb Jahre vergangen (Art. 79 Abs. 1 OG). Muss mangels formell genügender Beschwerdebegründung von unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Überprüfung der Schätzung als nicht notwendig abgelehnt hat.\n4.\nAuf die behaupteten Mängel der Schätzung durch den Sachverständigen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen, da eine Schätzung - wie gesagt (E. 2 hiervor) - nicht nichtig ist, mag deren Fehlerhaftigkeit angeblich noch so eindeutig sein, und da es die Beschwerdeführerin versäumt hat, den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2002 rechtzeitig weiterzuziehen. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten solche Mängel damals behoben werden können (vgl. dazu\nBGE 86 III 91 S. 93). Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen das massiv falsche Gebäudevolumen erhobenen Kritik um ein unzulässiges Sachverhaltsvorbringen handelt (Art. 81 i.V.m.\nArt. 43 OG). Hiezu wäre ihr eine Willkürbeschwerde offen gestanden (\nArt. 84 Abs. 1 lit. a OG;\nBGE 120 III 114 E. 3a S. 116;\n117 III 29 E. 3 S. 32).\n5.\nDieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als ein weiteres Moment hinzukommt. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2002 zur neuen Schätzung durch den Sachverständigen hat die - bereits damals anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin behauptet, sie habe \"an einer tiefen Schätzung ein schützenswertes Interesse\", weil je tiefer der Wert, desto geringer werde das Verwertungsinteresse der Bank und desto deutlicher deren Verlust im Verwertungsfalle (S. 2). In ihrer Beschwerde vom 20. August 2002 wiederum behauptete die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin, es sei für sie von allergrösster Bedeutung, dass das Pfandgrundstück möglichst nahe beim Marktwert veräussert werde, da sie andernfalls riskiere, trotz der Verwertung der Liegenschaft weiterhin persönlich für den Pfandausfall zu haften (S. 2). Der aus diesem Verhalten gezogene Schluss des Obergerichts (E. 4 S. 9) ist berechtigt: Mit ihren Eingaben und Interventionen hat die Beschwerdeführerin lediglich den Fortgang des Verfahrens verzögern wollen, was keinen Rechtsschutz verdient (\nBGE 127 III 178 E. 2a S. 179;\n128 III 468 E. 3, nicht veröffentlicht).\n6.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Davon abzuweichen, ist - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin - hier nicht angezeigt.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________) sowie dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. Juli 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}