{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-126-2003_2003-07-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-07-2003-7B-126-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "25f7ac4139497053b88003889e7b8b81"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.126/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:47", "Checksum": "b69d1d43031d403e2b53e09584d06255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.126/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nIn der Betreibung auf Pfändung hat das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (\nArt. 89 SchKG). Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (\nArt. 97 Abs. 1 SchKG). Gemäss\nArt. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (Satz 1). Vor der Versteigerung - nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens (\nArt. 44 VZG) - ordnet der Betreibungsbeamte eine (weitere) Schätzung des Grundstückes an (\nArt. 140 Abs. 3 SchKG). In dieser \"Revision der Schätzung\" (Marginalie zu\nArt. 44 VZG) ist festzustellen, ob seit der Pfändung Änderungen im Werte des Grundstückes, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind (Satz 1); das Ergebnis einer solchen neuen Schätzung ist den Beteiligten mitzuteilen (Satz 2) und die Bestimmung des\nArt. 9 Abs. 2 VZG findet entsprechend Anwendung (Satz 3). Diese (zweite) Schätzung gilt als \"neu\", selbst wenn der Betreibungsbeamte keine Schätzung vornimmt, sondern nur die Pfändungsschätzung bestätigt, und jeder Beteiligte hat wiederum das Recht, unter den in\nArt. 9 Abs. 2 VZG genannten Voraussetzungen eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (\nBGE 122 III 338 E. 3a S. 339 f.). In der Betreibung auf Pfändung findet somit ein doppeltes Schätzungsverfahren statt. Eine unsachgemäss erfolgte oder unterbliebene Schätzung hat für die Beteiligten zudem keine Nichtigkeitsfolgen, sondern ist im gezeigten Rahmen neu durchzuführen oder nachzuholen (\nBGE 97 III 18 E. 2a S. 20).\nIn der Betreibung auf Pfandverwertung entfällt das Pfändungsverfahren, da ja der Haftungsgegenstand (d.h. das Pfand) von Beginn an bestimmt ist. Eine Pfändungsschätzung fehlt naturgemäss (\nBGE 122 III 338 E. 3a S. 340). Nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens ordnet das Betreibungsamt die Schätzung an (Art. 155 i.V.m.\nArt. 97 Abs. 1 SchKG;\nArt. 99 Abs. 1 VZG). Die Beteiligten können innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne von\nArt. 9 Abs. 2 VZG verlangen (\nArt. 99 Abs. 2 VZG). Bei diesem einmaligen Schätzungsverfahren hat es grundsätzlich sein Bewenden. Die\nArt. 122-143b SchKG gelten zwar auch in der Betreibung auf Pfandverwertung (\nArt. 156 Abs. 1 SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat jedoch entschieden, eine erneute Schätzung müsse nicht zwingend angeordnet werden, wie das\nArt. 140 Abs. 3 SchKG für die Betreibung auf Pfändung vorschreibt, sondern nur, wenn während des Lastenbereinigungsverfahrens Änderungen im Wert des Grundstücks eingetreten sind, namentlich infolge Wegfalls von Lasten oder auch lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage. Im Sinne von\nArt. 44 VZG sei das Betreibungsamt gehalten, dies von Amtes wegen festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung nochmals überprüft werden muss (\nBGE 52 III 153 S. 156 f.). Die VZG-Revision von 1996/1997 hat\nArt. 44 VZG in der Betreibung auf Pfandverwertung für \"entsprechend anwendbar\" erklärt (\nArt. 102 VZG). Nimmt das Betreibungsamt eine erneute Schätzung vor, kann jeder Beteiligte - wie in der Betreibung auf Pfändung - unter den in\nArt. 9 Abs. 2 VZG genannten Voraussetzungen eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Lehnt das Betreibungsamt hingegen eine Überprüfung der Schätzung ab, kann dagegen lediglich Beschwerde erhoben werden mit dem Einwand, veränderte Verhältnisse machten eine Revision der Schätzung nötig. Insoweit besteht - anders als in der Betreibung auf Pfändung - kein bedingungsloser Anspruch auf eine zweite bzw. erneute Schätzung und auf deren Überprüfung durch Sachverständige (vgl.\nBGE 113 III 5 E. 5b, nicht veröffentlicht). Eine unsachgemäss erfolgte oder unterbliebene Schätzung hat für die Beteiligten zudem keine Nichtigkeitsfolgen (vgl.\nBGE 113 III 5 E. 5a, nicht veröffentlicht).\nVerfahrensmässig steht fest, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Schätzung der Liegenschaft gesondert mitgeteilt hat mit dem Hinweis, dass sie eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen könne. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen eingeholt, die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen und das Betreibungsamt angehalten, den Schätzungswert von 3 Mio. Franken aufzunehmen. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Eine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich. Die kantonalen Behörden haben die massgebenden Bestimmungen vielmehr richtig angewendet. In allen späteren Verfahren war unter diesen Umständen nur mehr zu prüfen, ob seit der Schätzung Änderungen im Wert des Grundstücks eingetreten sind, die eine neue Schätzung gebieten. Nur diese - vom Betreibungsamt und von den kantonalen Aufsichtsbehörden verneinte - Frage bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n"}