{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-126-2003_2003-07-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-07-2003-7B-126-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "25f7ac4139497053b88003889e7b8b81"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.126/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.07.2003 7B.126/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:47", "Checksum": "b69d1d43031d403e2b53e09584d06255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.126/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.126/2003 /min\nUrteil vom 31. Juli 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber von Roten.\nParteien\nF.________,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn, Schumacher Baur Hürlimann, Rechtsanwälte, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld-betreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nAnsetzung eines Steigerungstermins,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 14. Mai 2003.\nSachverhalt:\nA.\nDie Bank B.________ betreibt F.________ auf Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. ...). Pfandgegenstand ist das im Eigentum der Schuldnerin stehende Einfamilienhaus an der Strasse S.________ in X.________. Das Betreibungsamt X.________ schätzte den Wert der Liegenschaft auf 3.9 Mio. Franken (Anzeige vom 18. September 2001). Auf Beschwerde der Schuldnerin hin veranlasste das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen. Die Neuschätzung ergab per 3. Januar 2002 einen Verkehrswert von rund 4 Mio. Franken bzw. für eine Veräusserung unter Zeitdruck einen Wert von 3 Mio. Franken. Das Bezirksgericht hielt die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Schätzung für unbegründet und wies das Betreibungsamt an, den Wert von 3 Mio. Franken zu übernehmen (Beschluss vom 6. März 2002). Der Beschluss blieb unangefochten.\nB.\nDas Betreibungsamt nannte im Lastenverzeichnis vom 21. August 2002 unter \"Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung\" weisungsgemäss den Betrag von 3 Mio. Franken, setzte den Steigerungstermin auf den 27. September 2002 fest und legte ab dem 26. August 2002 die Steigerungsbedingungen auf. Die Schuldnerin erhob dagegen Beschwerde und verlangte insbesondere eine neue Schätzung. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, empfahl dem Betreibungsamt aber in den Erwägungen, den Termin zu verschieben, um den Ausgang des Lastenbereinigungsverfahrens abzuwarten (Beschluss vom 5. September 2002). Das Betreibungsamt widerrief am 13. September 2002 die Grundstücksteigerung.\nGegen den Widerruf des Steigerungstermins legte die Bank B.________ Beschwerde ein. Das Bezirksgericht Meilen hiess die Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an, für das betreffende Grundstück so rasch wie möglich einen neuen Steigerungstermin anzusetzen (Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2002).\nDie von der Schuldnerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ab (Beschluss vom 14. Mai 2003).\nC.\nDer Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Schuldnerin, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Widerruf des Steigerungstermins abzuweisen. Ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nDer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Präsidialverfügung vom 5. Juni 2003).\nDie Bank B.________ (nachstehend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nGegenstand des Beschlusses der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Frage gebildet, ob vor Ansetzung des Steigerungstermins eine neue Schätzung einzuholen ist. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2, letzter Satz, der Verordnung des Bundesge-richts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42, VZG). Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kann nur eingewendet werden, die kantonale Behörde habe bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht (\nBGE 120 III 79 E. 1 S. 80).\n"}