So habe der Beschwerdeführer 1 den Vorgang am 5. Dezember 2000 auch dem Untersuchungsamt zu Protokoll gegeben. Für die Variante, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 das Darlehen direkt der Beschwerdeführerin 2 gewährt hatte, würden nur jüngere, schriftlich festgehaltene Äusserungen des Beschwerdeführers 1 sprechen (E. 2 S. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids). Darin erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 106 bis 108 SchKG; sie behaupten, die Wahrscheinlichkeit sei grösser, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 und nicht dieser Darlehensgeber sei.