107 SchKG sei anzuwenden. Denn sie hat es als wahrscheinlicher erachtet, dass der Beschwerdeführer 1 von seinem Vater ein Darlehen in der Höhe von Fr. 230'000.-- erhalten und sodann den gleichen Betrag der Beschwerdeführerin 2 zwecks Landerwerbs kreditiert habe, als dass der Vater das Geld direkt der Beschwerdeführerin 2 geliehen habe. So hätten der Vater des Beschwerdeführers 1 und dieser gegenüber dem Betreibungsamt am 25. und 26. Juni 2000 schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 vom Vater ein Darlehen erhalten und der Beschwerdeführerin 2 weitergegeben habe.