2. Eine solche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ist hier zu beurteilen. Während das Betreibungsamt und die untere kantonale Aufsichtsbehörde angenommen haben, die Berechtigung des Vaters des Beschwerdeführers 1 sei wahrscheinlicher, und deshalb das Vorgehen nach Art. 108 SchKG befürwortet haben (E. 2 Abs. 3 S. 3 des angefochtenen Urteils), ist die obere kantonale Aufsichtsbehörde zum umgekehrten Schluss gelangt und hat erkannt, Art. 107 SchKG sei anzuwenden.