1. Die Beschwerdeführer wollen erreichen, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 als besser berechtigter Dritter im Sinne von Art. 107 f. SchKG an der Darlehensforderung von Fr. 230'000.-- betrachtet und dass mithin nach Art. 108 SchKG vorgegangen wird. Über die hier somit umstrittene Frage, ob die Berechtigung des Dritten (Vorgehen nach Art. 108 SchKG) oder des Schuldners (Vorgehen nach Art. 107 SchKG) an der Darlehensforderung wahrscheinlicher ist, entscheidet das Betreibungsamt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Sein entsprechender Entscheid bindet zwar den Richter im anschliessenden Widerspruchsprozess; er kann aber vorgängig mit Beschwerde nach Art.