Die Beschwerde von C.________ gegen dieses Erkenntnis hiess das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung mit Entscheid vom 24. Juni 2002 teilweise gut und hob in der Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 den Passus betreffend Art. 108 SchKG (S. 3 Abs. 3) auf, damit das Betreibungsamt nach Art. 107 SchKG vorgehen und als nächsten Schritt das Vorverfahren einleiten kann (E. 2 a.E. S. 5). B. B.________ und A.________ beantragen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die von dieser angeordnete Streichung aus der Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 rückgängig zu machen.