sen., schulde. Der Betrag sei lediglich über ein Konto ihres Mannes an sie geflossen (a.a.O. Abs. 2). Das Betreibungsamt setzte schliesslich dem Gläubiger und dem Schuldner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage auf Aberkennung des Anspruches (Art. 108 SchKG) an, ansonsten der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt gelte (a.a.O. Abs. 3). Gegen die mit Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 bescheinigte Verfügung legte C.________ Beschwerde ein, die vom Bezirksgericht Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde SchKG mit Entscheid vom 30. April 2002 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Beschwerde von C._____