A. In der Betreibung Nr. ... gegen A.________ vollzog das Betreibungsamt X.________ am 30. Januar 2002 auf Begehren der Gläubigerin, C.________, die Pfändung. Gemäss Absatz 2 auf Seite 3 der Pfändungsurkunde vom 8. März 2002 wurde das "Darlehen von Fr. 230'000.-- geleistet von A.________ an B.________" gepfändet. Im gleichen Absatz steht weiter, dass "diese Forderung von A.________ an B.________ von B.________ gemäss schriftlicher Mitteilung vom 25. August 2001 vollumfänglich bestritten" wird. Zur Begründung der Bestreitung kann der Urkunde weiter entnommen werden, dass B.________ das Geld nicht ihrem gepfändeten Mann, A.________, sondern dessen Vater, A.________ sen., schulde.