{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-126-2002_2002-10-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=18.10.2002&to_date=06.11.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=209&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-10-2002-7B-126-2002&number_of_ranks=247", "Checksum": "255c03fb3fad09f6ae69d4a9ed7c707d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.126/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.10.2002 7B.126/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 22.10.2002 7B.126/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 22.10.2002 7B.126/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:41:33", "Checksum": "8aa2409a1c5220e970b61811d2270b14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 22.10.2002 7B.126/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nEine solche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ist hier zu beurteilen. Während das Betreibungsamt und die untere kantonale Aufsichtsbehörde angenommen haben, die Berechtigung des Vaters des Beschwerdeführers 1 sei wahrscheinlicher, und deshalb das Vorgehen nach Art. 108 SchKG befürwortet haben (E. 2 Abs. 3 S. 3 des angefochtenen Urteils), ist die obere kantonale Aufsichtsbehörde zum umgekehrten Schluss gelangt und hat erkannt, Art. 107 SchKG sei anzuwenden. Denn sie hat es als wahrscheinlicher erachtet, dass der Beschwerdeführer 1 von seinem Vater ein Darlehen in der Höhe von Fr. 230'000.-- erhalten und sodann den gleichen Betrag der Beschwerdeführerin 2 zwecks Landerwerbs kreditiert habe, als dass der Vater das Geld direkt der Beschwerdeführerin 2 geliehen habe. So hätten der Vater des Beschwerdeführers 1 und dieser gegenüber dem Betreibungsamt am 25. und 26. Juni 2000 schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 vom Vater ein Darlehen erhalten und der Beschwerdeführerin 2 weitergegeben habe. Dafür spreche auch, dass das Geld auf das Konto des Beschwerdeführers 1 überwiesen worden sei und dass dieser seine Steuererklärung für das Jahr 1998 entsprechend ausgefüllt habe. So habe der Beschwerdeführer 1 den Vorgang am 5. Dezember 2000 auch dem Untersuchungsamt zu Protokoll gegeben. Für die Variante, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 das Darlehen direkt der Beschwerdeführerin 2 gewährt hatte, würden nur jüngere, schriftlich festgehaltene Äusserungen des Beschwerdeführers 1 sprechen (E. 2 S. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids). Darin erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 106 bis 108 SchKG; sie behaupten, die Wahrscheinlichkeit sei grösser, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 und nicht dieser Darlehensgeber sei.\nDie obere kantonale Aufsichtsbehörde hat gestützt auf den äusseren Anschein, den die Aktenlage erweckt (\nBGE 88 III 125 S. 127 ff.; Staehelin, a.a.O. N. 13 zu\nArt. 107 SchKG), entschieden, es sei wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer 1 an der Darlehensforderung berechtigt sei als sein Vater. Die Beschwerdeführer wenden erfolglos ein, der Vater des Beschwerdeführers 1 habe das Geld schon immer allein der Beschwerdeführerin 2 leihen wollen, damit diese ein Haus kaufen könne, und das Geld sei nur über den Beschwerdeführer 1 geflossen, weil die Beschwerdeführerin 2 in Liechtenstein kein Konto habe. Denn damit bringen sie Tatsachen zum Vertragsschluss vor (\nBGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f.), die im Widerspruch zu dem stehen, was die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Würdigung einschlägiger Dokumente für die Kammer verbindlich festgestellt hat (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG). Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen gelten als neu und damit als unzulässig (\nArt. 79 Abs. 1 OG). Aus den gleichen Gründen ist auch auf die Behauptungen der Beschwerdeführer nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin 2 sei an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen und habe sich nur aus Respekt gegenüber der Familie des Beschwerdeführers 1 zurückgehalten.\n3.\nIst nach dem Dargelegten auf die Beschwerde nicht einzutreten, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 3.2 ff. zu Art. 78 SchKG; H. Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, herausg. von Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Rz 5.28 S. 171 f. bei und mit Fn. 40 f.)\nGemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern (A.________ sen.; C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg), dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Oktober 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}