BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ansatzweise darlegt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die Vorinstanz trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: