Art. 29 Abs. 2 BV) oder ein Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV) vorgebracht wird, was beides nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte kritisiert werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ansatzweise darlegt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die Vorinstanz trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art.