19 Abs. 1 SchKG), und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden ( BGE 126 III 30), dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Höhe der vom Betreibungsamt für die Zustellung des Zahlungsbefehls verlangte Gebühr beanstandet hatte, dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache lediglich vorbringt, der angefochtene Entscheid verschweige, dass die Betreibung nicht an die berichtigte Adresse der Schuldnerin erfolgt sei und dass der Betreibungsbeamte zusätzlich einen Kostenvorschuss von Fr. 30.-- verlangt habe, dass damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (