Die Kammer hat nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juni 2006, womit die Beschwerde der X.________ teilweise gutgeheissen und die Dienststelle Thun angewiesen wurde, dem Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. April 2006 gesetzliche Folge zu geben, und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die Ausstellung des ersten Zahlungsbefehls eine Gebühr von Fr. 60.-- schulde (Ziff. 1), in die Beschwerde der X._______