5. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte nach dem Gesagten die bei ihr eingereichte Beschwerde ohne Weiterungen abweisen sollen. Dass sie dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Konkursandrohung aufzuheben, nicht stattgegeben hat, verstösst im Ergebnis somit nicht gegen Bundesrecht. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.