Es ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Wohnort von B.________ das eingesetzt hat, was sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Fortsetzungsbegehren angeführt worden war. Die gleiche Adresse fand sich übrigens auch im Rubrum des dem Fortsetzungsbegehren zugrunde liegenden Entscheids vom 15. März 2002, worin der Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom Rückzug der Appellation der Beschwerdeführerin gegen das zu ihren Ungunsten ausgefallene Aberkennungsurteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X.________ vom 20. Dezember 2000 Vormerk nahm.