4.2 Mithin ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt vor der Ausstellung der Konkursandrohung nicht abzuklären hat, ob die Angaben zum Wohnort des Betreibungsgläubigers (noch) zutreffen, und dass die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung nicht zur Aufhebung der Konkursandrohung führen kann. Dass hier Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der in Frage stehenden Adresse ergeben hätte und die das Betreibungsamt hätten veranlassen sollen, den Vermerk in der Konkursandrohung zu aktualisieren, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend.