Nach rechtskräftiger Abweisung der Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes für betreibungsrechtliche Klagen, die mit der Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers im Zahlungsbefehl gewährleistet sein soll (dazu BGE 47 III 121 E. 1 S. 123), gegenstandslos. Es trifft sodann zu, dass das Bundesgericht verschiedentlich erklärt hat, dem betriebenen Schuldner müsse auch ermöglicht werden, die Zahlung statt an das Betreibungsamt direkt an den Gläubiger zu leisten ( BGE 87 III 54 E. 3 S. 59; 47 III 121 E. 1 S. 123).