Das gilt besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren die Rechtsöffnung hat erwirken müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes für betreibungsrechtliche Klagen, die mit der Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers im Zahlungsbefehl gewährleistet sein soll (dazu BGE 47 III 121 E. 1 S. 123), gegenstandslos.