vgl. auch BGE 79 III 58 E. 2 S. 62 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sollte geltend machen wollen, es sei schon im Zahlungsbefehl nicht die wirkliche Adresse von B.________ vermerkt worden, hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten gehabt. Es ist zu bedenken, dass der Frage der Identität des Gläubigers im Zeitpunkt der Ausstellung der Konkursandrohung nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt wie bei der Einleitung der Betreibung. Das gilt besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren die Rechtsöffnung hat erwirken müssen.