4. Die vom Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zu erlassende Konkursandrohung muss unter anderem die Angaben des Betreibungsbegehrens enthalten (Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Auch die Konkursandrohung hat somit über die Person des Betreibungsgläubigers Auskunft zu geben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). 4.1 Der (indirekte) Hinweis auf die Bestimmungen zum Betreibungsbegehren hat nicht zur Folge, dass für das Betreibungsamt die Ausgangslage beim Abfassen der Konkursandrohung die gleiche wäre wie bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls.