3. Wie nachstehend darzulegen sein wird, ist dem Vorgehen der kantonalen Aufsichtsbehörde aus grundsätzlicher Sicht nicht zu folgen. Da die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen sich ausschliesslich auf dieses Vorgehen beziehen, rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81) OG festgelegten Grundsatz die vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln.