2. Durch superprovisorische Verfügung vom 2. Juli 2002 und ordentliche Verfügung vom 16. Juli 2002 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde (Verfahren 5P.235/2002) antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das gleichlautende Begehren in der vorliegenden Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.