In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2002 an die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte B.________, seine aktuelle Adresse laute: "Y.________". Unter Hinweis auf diese Angabe erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2002, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A.________ am 22. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag.