1. In der von B.________ für eine Forderung von Fr. 493'486.-- eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Z.________ am 27. April 2002 A.________ die Konkursandrohung zu. A.________ erhob am 7. Mai 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Konkursandrohung aufzuheben. Zur Begründung brachte sie vor, die darin vermerkte Anschrift des Gläubigers entspreche nicht dessen aktueller Wohnadresse; ein von ihr dorthin gesandtes Schreiben sei mit dem Vermerk "moved left no address" an sie zurückgeleitet worden. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2002 an die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte B.______