{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-125-2002_2002-09-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=213&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-09-2002-7B-125-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "9dad699e70eeaea878152904fd638831"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.125/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2002 7B.125/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.09.2002 7B.125/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.09.2002 7B.125/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:56:03", "Checksum": "043602a9926c0659043e05efe72433fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2002 7B.125/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.125/2002 /bnm\nUrteil vom 10. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Gysel.\nA.________,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolas von Werdt, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,\ngegen\nAufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nKonkursandrohung\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2002.\nDie Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:\n1.\nIn der von B.________ für eine Forderung von Fr. 493'486.-- eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Z.________ am 27. April 2002 A.________ die Konkursandrohung zu.\nA.________ erhob am 7. Mai 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Konkursandrohung aufzuheben. Zur Begründung brachte sie vor, die darin vermerkte Anschrift des Gläubigers entspreche nicht dessen aktueller Wohnadresse; ein von ihr dorthin gesandtes Schreiben sei mit dem Vermerk \"moved left no address\" an sie zurückgeleitet worden. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2002 an die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte B.________, seine aktuelle Adresse laute: \"Y.________\". Unter Hinweis auf diese Angabe erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2002, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde.\nDen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A.________ am 22. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. Ausserdem ersucht sie darum, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren bis zum Entscheid über die beim Bundesgericht ebenfalls eingereichte staatsrechtliche Beschwerde zu sistieren.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nDurch superprovisorische Verfügung vom 2. Juli 2002 und ordentliche Verfügung vom 16. Juli 2002 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde (Verfahren 5P.235/2002) antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das gleichlautende Begehren in der vorliegenden Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.\n3.\nWie nachstehend darzulegen sein wird, ist dem Vorgehen der kantonalen Aufsichtsbehörde aus grundsätzlicher Sicht nicht zu folgen. Da die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen sich ausschliesslich auf dieses Vorgehen beziehen, rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81) OG festgelegten Grundsatz die vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln.\n"}