dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.