dass die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes geführt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren daher nicht die Aufhebung des - durch den Richter ausgesprochenen - Konkurserkenntnisses verlangen kann, und er vergeblich vorbringt, die Betreibungsgläubigerin habe mittlerweile das Konkursbegehren zurückgezogen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sei, dass für den Widerruf des Konkurses - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - gemäss Art. 195 SchKG das Konkursgericht zuständig ist,