_ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Konkurserkenntnisses vom 22. Mai 2006 verlangt, in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, in Erwägung, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald am 22. Juni 2006 den Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet hat und der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2006 die vom Beschwerdeführer gegen das Konkurserkenntnis erhobene Appellation zurückgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer - wie im kantonalen Verfahren - beantragt, es sei das Konkurserkenntnis vom 22. Mai 2006 aufzuheben,