5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführerin ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung der Partei bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung sowohl eine Busse als auch Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.