Der Einwand, die Aufsichtsbehörde greife mit dem Entscheid über die Verwertungsart in die Verwertung von Gegenständen ein, welche aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, ist schliesslich haltlos: Die Beschwerdeführerin hält selber fest, dass der Verwertung eine vom Kanton Bern, Obergericht, eingeleitete Betreibung (Nr. xxxx) zugrunde liege, welche unter anderem bereits Gegenstand des mit Urteil 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 erledigten Beschwerdeverfahrens war. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.