Daher können die Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere zur Anordnung der Einigungsverhandlung nach Eingang des Verwertungsbegehrens und zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht gehört werden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Einwand, die Aufsichtsbehörde greife mit dem Entscheid über die Verwertungsart in die Verwertung von Gegenständen ein, welche aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, ist schliesslich haltlos: