76, S. 696). Im vorliegenden, die Verwertung betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 4 unten) besteht kein Anlass, die nicht übermittelten Akten betreffend Pfändung einzuziehen. 3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei unwirksam, weil diese nur ihr und den Mitanteilhabern, nicht aber den Betreibungsgläubigern eröffnet worden sei. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin handelt im eigenen Namen, nimmt insoweit aber nicht eigene, sondern fremde Interessen wahr. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80).