3. 3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Aufsichtsbehörde angeordnet hat, es seien dem Betreibungsamt mit dem angefochtenen Entscheid auch die Pfändungsakten zurückzusenden (Dispositiv-Ziffer 2). Es trifft zu, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, sämtliche Akten (Art. 76 OG) dem Bundesgericht einzusenden (Art. 80 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht entscheidet indessen frei, welche weiteren amtlichen Akten im Falle eines unvollständigen Dossiers einzuziehen sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 76, S. 696).