___ Antrag gestellt und am 7. März 2005 die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaftsvermögen verlangt habe. Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass der Anteilswert an den Gemeinschaftsvermögen nicht näher bestimmbar sei und daher eine Versteigerung der gepfändeten Anteilsrechte - Anteil an der nur einen Teil des Erbschaftsvermögens umfassenden Gemeinderschaft und Anteil der im Übrigen fortgesetzten Erbengemeinschaft - ausser Betracht falle, und sie hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG erkannt, die Erbengemeinschaft und Gemeinderschaft seien aufzulösen und zu liquidieren.