2. Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt im Zuge der Verwertung der gepfändeten Liquidationsanteile am 25. Februar 2005 die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG durchgeführt habe und diese gescheitert sei, nachdem einzig der Mitanteilhaber W.________ erschienen war. Den Beteiligten sei Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, wobei einzig W.________ Antrag gestellt und am 7. März 2005 die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaftsvermögen verlangt habe.