Empfangsschein) mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Beschwerdeführerin hat in der Sache auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 5P.283/2005 vom 31. August 2005 nicht eingetreten ist.