Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass die Erbengemeinschaft E.________ (verstorben am 29. Juni 1975) und die Gemeinderschaft G.________, mit Sitz in S.________, unter Mitwirkung des zuständigen Regierungsstatthalters aufzulösen und zu liquidieren seien. 1.2 X.________ hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde (Zustellung am 29. Juni 2005; Empfangsschein) mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen.