{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-124-2005_2005-09-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=33&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=321&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-09-2005-7B-124-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "dbeb4bea5047f6fe59e2b45cd7728191"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.124/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.124/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 12.09.2005 7B.124/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 12.09.2005 7B.124/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:11:09", "Checksum": "3558f356a77282017676be3ba5a7142f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.124/2005\nRegeste:\nAnordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\nDie Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Sie verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile ist. Daher können die Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere zur Anordnung der Einigungsverhandlung nach Eingang des Verwertungsbegehrens und zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht gehört werden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Einwand, die Aufsichtsbehörde greife mit dem Entscheid über die Verwertungsart in die Verwertung von Gegenständen ein, welche aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, ist schliesslich haltlos: Die Beschwerdeführerin hält selber fest, dass der Verwertung eine vom Kanton Bern, Obergericht, eingeleitete Betreibung (Nr. xxxx) zugrunde liege, welche unter anderem bereits Gegenstand des mit Urteil 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 erledigten Beschwerdeverfahrens war. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n5.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführerin ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung der Partei bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung sowohl eine Busse als auch Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (U.________; V.________; W.________, vertreten durch Fürsprecher F.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}