{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-124-2005_2005-09-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=33&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=321&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-09-2005-7B-124-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "dbeb4bea5047f6fe59e2b45cd7728191"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.124/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.124/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 12.09.2005 7B.124/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 12.09.2005 7B.124/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:11:09", "Checksum": "3558f356a77282017676be3ba5a7142f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.124/2005\nRegeste:\nAnordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.124/2005 /blb\nUrteil vom 12. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde\nin Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nAnordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen,\nSchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2005 (ABS 05 105).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, pfändete in der gegen X.________ gerichteten Betreibung Nr. xxxx die Liquidationsanteile an der Erbengemeinschaft E.________ und an der Gemeinderschaft G.________ (Pfändungsurkunde vom 29. Oktober 2004). Im Zuge des Verwertungsverfahrens gelangte das Betreibungsamt am 18. März 2005 nach Scheitern der Einigungsverhandlung an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, um den Verwertungsmodus festzulegen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass die Erbengemeinschaft E.________ (verstorben am 29. Juni 1975) und die Gemeinderschaft G.________, mit Sitz in S.________, unter Mitwirkung des zuständigen Regierungsstatthalters aufzulösen und zu liquidieren seien.\n1.2 X.________ hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde (Zustellung am 29. Juni 2005; Empfangsschein) mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen.\nDie Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\nDie Beschwerdeführerin hat in der Sache auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 5P.283/2005 vom 31. August 2005 nicht eingetreten ist.\n2.\nDie Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt im Zuge der Verwertung der gepfändeten Liquidationsanteile am 25. Februar 2005 die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG durchgeführt habe und diese gescheitert sei, nachdem einzig der Mitanteilhaber W.________ erschienen war. Den Beteiligten sei Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, wobei einzig W.________ Antrag gestellt und am 7. März 2005 die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaftsvermögen verlangt habe. Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass der Anteilswert an den Gemeinschaftsvermögen nicht näher bestimmbar sei und daher eine Versteigerung der gepfändeten Anteilsrechte - Anteil an der nur einen Teil des Erbschaftsvermögens umfassenden Gemeinderschaft und Anteil der im Übrigen fortgesetzten Erbengemeinschaft - ausser Betracht falle, und sie hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG erkannt, die Erbengemeinschaft und Gemeinderschaft seien aufzulösen und zu liquidieren.\n3.\n3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Aufsichtsbehörde angeordnet hat, es seien dem Betreibungsamt mit dem angefochtenen Entscheid auch die Pfändungsakten zurückzusenden (Dispositiv-Ziffer 2). Es trifft zu, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, sämtliche Akten (Art. 76 OG) dem Bundesgericht einzusenden (Art. 80 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht entscheidet indessen frei, welche weiteren amtlichen Akten im Falle eines unvollständigen Dossiers einzuziehen sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 76, S. 696). Im vorliegenden, die Verwertung betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 4 unten) besteht kein Anlass, die nicht übermittelten Akten betreffend Pfändung einzuziehen.\n3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei unwirksam, weil diese nur ihr und den Mitanteilhabern, nicht aber den Betreibungsgläubigern eröffnet worden sei. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin handelt im eigenen Namen, nimmt insoweit aber nicht eigene, sondern fremde Interessen wahr. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden (\nBGE 120 III 42 E. 3 S. 44;\n114 III 78 E. 1 S. 80).\n"}